OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.10.2024
18 UF 131/24
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; SGB VI § 120f Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 850
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 20.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 704/23

Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Abgrenzung zwischen Grundrentenentgeltpunkten und übrigen Entgeltpunkten mangels Gleichartigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 18 UF 131/24

DRsp Nr. 2024/13852

Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Abgrenzung zwischen Grundrentenentgeltpunkten und übrigen Entgeltpunkten mangels Gleichartigkeit

1. Zwischen Grundrentenentgeltpunkten und übrigen Entgeltpunkten besteht auch nach der zum 01.07.2024 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120f SGB VI weiterhin keine Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. 2. Der Entfall des bisherigen § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI beruht auf einem gesetzgeberischen Versehen.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 20.06.2024 (11 F 704/23) dahingehend abgeändert, dass in Ziffer 2 des Tenors nach dem zweiten Absatz der nachfolgend genannte weitere Absatz eingefügt wird:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4589 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.07.2023, übertragen.

2. Die beteiligten Ehegatten tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.