OLG Hamburg - Beschluss vom 02.02.2021
12 WF 5/21
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 677
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 986 F 338/20

Regelung eines UmgangsAusschluss der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeEinrichtung einer Umgangspflegschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 12 WF 5/21

DRsp Nr. 2021/2818

Regelung eines Umgangs Ausschluss der Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Einrichtung einer Umgangspflegschaft

Orientierungssätze: 1. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen, wenn der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde. Insoweit reicht der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht weiter als der Rechtsweg in der Hauptsache. 2. Auch mit dem Ziel der Einrichtung einer Umgangspflegschaft wird eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht nicht anfechtbar. Andernfalls würde die mit der Regelung des § 57 S. 1 FamFG verfolgte Zielsetzung einer Beschleunigung des Verfahrens unterlaufen und schwierige Abgrenzungsfragen geschaffen werden.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 18. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1;

Gründe:

I. Der Vater verfolgt mit seiner sofortigen Beschwerde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs.