Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 09.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund- Familiengericht- vom 01.09.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird für seinen Antrag vom 27.08.2019 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T bewilligt.
I.
Das Verfahren betrifft den Umgang des Antragstellers mit seiner am 00.00.2017 geborenen Tochter B R , für die die Kindesmutter allein sorgeberechtigt ist. Der Antragsteller lebte mit der Kindesmutter und dem Kind bis zum 00.00.2019 in einer gemeinsamen Wohnung in E. Die Kindesmutter verzog dann mit B zunächst nach S, wo sie bis zum 00.00.2019 wohnhaft war. Bei der Abmeldung gab die Kindesmutter als Zieladresse die Adresse eines Frauenhauses in P an.
Das Amtsgericht Dortmund hat das Verfahren aufgrund dieser Auskunft an das Amtsgericht Otterndorf abgegeben. Das Amtsgericht Otterndorf hat die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, dass eine telefonische Auskunft beim Frauenhaus zwar ergeben hat, dass die Kindesmutter im Oktober 2019 im Frauenhaus P aufhältig gewesen sei, von dort allerdings Ende Oktober verzogen sei. Wohin sie verzogen sei, sei im Frauenhaus nicht bekannt.
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