OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2020
13 WF 204/20
Normen:
FamFG § 152 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 115 F 3224/19

Regelung eines UmgangsBedürfnis der Fürsorge als Kriterium für die örtliche Zuständigkeit eines FamiliengerichtsUnbekannter Aufenthalt eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 13 WF 204/20

DRsp Nr. 2021/11560

Regelung eines Umgangs Bedürfnis der Fürsorge als Kriterium für die örtliche Zuständigkeit eines Familiengerichts Unbekannter Aufenthalt eines Kindes

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 09.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund- Familiengericht- vom 01.09.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für seinen Antrag vom 27.08.2019 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 152 Abs. 3;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft den Umgang des Antragstellers mit seiner am 00.00.2017 geborenen Tochter B R , für die die Kindesmutter allein sorgeberechtigt ist. Der Antragsteller lebte mit der Kindesmutter und dem Kind bis zum 00.00.2019 in einer gemeinsamen Wohnung in E. Die Kindesmutter verzog dann mit B zunächst nach S, wo sie bis zum 00.00.2019 wohnhaft war. Bei der Abmeldung gab die Kindesmutter als Zieladresse die Adresse eines Frauenhauses in P an.

Das Amtsgericht Dortmund hat das Verfahren aufgrund dieser Auskunft an das Amtsgericht Otterndorf abgegeben. Das Amtsgericht Otterndorf hat die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, dass eine telefonische Auskunft beim Frauenhaus zwar ergeben hat, dass die Kindesmutter im Oktober 2019 im Frauenhaus P aufhältig gewesen sei, von dort allerdings Ende Oktober verzogen sei. Wohin sie verzogen sei, sei im Frauenhaus nicht bekannt.