SchlHOLG - Urteil vom 29.06.1992
15 UF 22/90
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, 1578, 1579 Nr. 1, 1585c ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 72
NJW-RR 1993, 836
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, vom 19.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 69/86

Regelung nachehelicher Unterhaltsansprüche

SchlHOLG, Urteil vom 29.06.1992 - Aktenzeichen 15 UF 22/90

DRsp Nr. 1994/13804

Regelung nachehelicher Unterhaltsansprüche

1. Für die Regelung nachehelicher Unterhaltsansprüche gemäß § 1585c BGB besteht volle Vertragsfreiheit. Eine derartige Vereinbarung kann grundsätzlich auch schon im Zusammenhang mit der Eheschließung und gegebenenfalls auch vorher geschlossen werden.2. Ein Unterhaltsverzicht bedarf aber stets klarer und eindeutiger Vereinbarung, da nach der Erfahrung ein derartiger Verzicht nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist. Eine Vereinbarung der Parteien, zu eigener Arbeit verpflichtet zu sein und sich selbst zu unterhalten, schließt einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in der Regel nicht aus.3. Ist ein Ehegatte Eigentümer eines Einfamilienhauses, das den Ehegatten als Ehewohnung diente, und wird dieses Haus vor der Scheidung der Ehe verkauft, so prägt der Erlös aus dem Hausverkauf die ehelichen Lebensverhältnisse nicht, sofern der finanzielle Aufwand für das Haus den Wert der Nutzungen aus dem Haus überstiegen hat.4. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, den eine Obliegenheit zu voller Erwerbstätigkeit besteht und der nur teilzeitbeschäftigt ist, ist zumindest verpflichtet ergänzend zu seiner Teilzeitbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung auszuüben.