OLG Hamburg - Beschluss vom 02.08.2016
2 UF 49/16
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1140
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 730 F 258/14

Regelungen des Umgangs eines in Untersuchungshaft befindlichen Vater mit seinem minderjährigen Kind

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 2 UF 49/16

DRsp Nr. 2017/4205

Regelungen des Umgangs eines in Untersuchungshaft befindlichen Vater mit seinem minderjährigen Kind

Die Inhaftierung des Vaters schließt nicht automatisch ein Recht auf Umgang aus. Insbesondere ist einem Begehren des Vaters auf Umgang mit seinem minderjährigen Kind zu entsprechen, wenn in einer innerhalb der Haftanstalt eingerichteten Vater-Kind-Gruppe ein Umgang möglich ist, der nach den äußeren Umständen wie auch der Art der Durchführung für die beteiligten Kinder keine Belastung darstellt, sondern ihnen einen möglichst unbeschwerten Kontakt mit den Vätern bietet.

I.) Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Abt. 730, vom 4. März 2016 (Az. 730 F 258/14) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Umgangsregelung wie folgt gefasst wird:

1.) Der Antragsteller hat für die Zeit seines Aufenthalts in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg das Recht, mit seinem Sohn (...), geboren am 30.9.2010, Umgang zu haben im Rahmen des Projekts der Vater-Kind-Gruppe der UHA Hamburg, und zwar in den von der UHA vorgegebenen Zeiten, d.h. derzeit 14-tägig donnerstags von 15.15 Uhr bis ca. 17.15 Uhr.

Erster möglicher Umgangstermin ist der 1.September 2016.