OLG Nürnberg - Beschluß vom 02.11.1992
10 WF 3064/92
Normen:
BGB § 1671 § 1672 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 68
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Regelungsbedürfnis im Sinne der §§ 1671, 1672 BGB

OLG Nürnberg, Beschluß vom 02.11.1992 - Aktenzeichen 10 WF 3064/92

DRsp Nr. 1994/12953

Regelungsbedürfnis im Sinne der §§ 1671, 1672 BGB

Ein Regelungsbedürfnis im Sinne der §§ 1671, 1672 BGB liegt auch dann vor, wenn kein Streit der getrennt lebenden Eltern über das Sorgerecht herrscht. Ob in einem solchen Fall Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu verweigern ist, ist gesondert zu prüfen.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1672 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 25. Mai 1984 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe entstammen die beiden Kinder ..., geboren am 12. Oktober 1980 und ... geboren am 5. September 1984.

Nachdem sich die Parteien getrennt haben, ist der Antragsgegner am 15. August 1992 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Antragstellerin beantragte am 24. August 1992, ihr die elterliche Sorge für die beiden gemeinschaftlichen Kinder, während der Dauer des Getrenntlebens zu übertragen. Außerdem suchte sie gleichzeitig um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens nach.

Der Antragsgegner ist mit der beantragten Regelung einverstanden und wünscht lediglich ein Umgangsrecht.

Mit Beschluß vom 24. September 1992 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe versagt, da ihre Rechtsverfolgung mutwillig erscheint.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 6. Okt. 1992.