OLG München - Beschluß vom 09.07.1997
26 UF 885/97
Normen:
BGB §§1634 Abs. 1 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 974
OLGReport-München 1997, 226
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 5863/96

Regelungspflicht des Familiengerichts bei Konflikt zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht unter Beachtung des Kindeswohls

OLG München, Beschluß vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 26 UF 885/97

DRsp Nr. 1998/14484

Regelungspflicht des Familiengerichts bei Konflikt zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht unter Beachtung des Kindeswohls

»1. Soweit die Eltern sich über die Ausübung des Umgangsrechts uneinig sind, muß das Familiengericht den Konflikt zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht unter Beachtung des Kindeswohls nach dem Grundsatz regeln, daß dem Sorgerecht der Vorrang gebührt und der Zweck des Umgangsrechts zu gewährleisten ist.2. Verbietet der sorgeberechtigte Elternteil dem Kind, auf dem Beifahrersitz eines Motorrads mitzufahren, so hat der umgangsberechtigte Elternteil das zu beachten. Nach der Pubertät kann eine andere Regelung dem Kindeswohl dienen.3. Betrifft der Streit der Eltern um die Ausübung des Umgangsrechts allgemeine Fragen der Sicherheit, so bedarf es nicht der Kindesanhörung, weil ein Fall des § 50b Abs. 1 FGG nicht vorliegt.«

Normenkette:

BGB §§1634 Abs. 1 2 ;

Gründe:

I. Die am 24.3.1986 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit 13.3.1991 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind geb. 23.11.1987, wurde der Antragstellerin übertragen. Die Mutter ist inzwischen wiederverheiratet. Über das väterliche Umgangsrecht besteht zwischen den Parteien im wesentlichen Einigkeit. Lediglich über die Frage, ob der Vater das Kind auf dem Beifahrersitz seiner Motorrads mitnehmen darf, streiten die Parteien.