I. Die am 24.3.1986 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit 13.3.1991 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind geb. 23.11.1987, wurde der Antragstellerin übertragen. Die Mutter ist inzwischen wiederverheiratet. Über das väterliche Umgangsrecht besteht zwischen den Parteien im wesentlichen Einigkeit. Lediglich über die Frage, ob der Vater das Kind auf dem Beifahrersitz seiner Motorrads mitnehmen darf, streiten die Parteien.
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