OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.2003
10 WF 31/02
Normen:
ZPO § 769 ; GKG § 49 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 331
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 256/99

Reichweite der Kostenregelung eines gerichtlichen Vergleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 10 WF 31/02

DRsp Nr. 2003/11879

Reichweite der Kostenregelung eines gerichtlichen Vergleichs

1. Die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, erfasst nicht ohne weiteres die Gerichtskosten für einen rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits. 2. Wurde im Beschwerdeverfahren über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eine Kostenentscheidung nicht getroffen, so bedarf es einer ausdrücklichen Erwähnung, wenn die Kostenregelung des Vergleichs sich nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstrecken sollte.

Normenkette:

ZPO § 769 ; GKG § 49 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.