BGH - Beschluss vom 26.06.2013
XII ZB 31/13
Normen:
BGB § 1776; BGB § 1778; BGB § 2247; BGB § 2250; RPflG § 11; FamFG § 59;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 211
FamRB 2013, 317
FuR 2013, 587
MDR 2013, 1060
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1347
ZEV 2013, 517
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 330/10
OLG Düsseldorf, vom 27.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 WF 116/12

Reichweite des Rechts der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds; Befugnis der Großeltern gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen

BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 31/13

DRsp Nr. 2013/16942

Reichweite des Rechts der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds; Befugnis der Großeltern gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen

a) Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 241/09 FamRZ 2011, 552).b) Die Großeltern sind jedoch befugt, gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einzulegen, so dass dieser ihr entweder abzuhelfen oder die Erinnerung dem Richter vorzulegen hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen, dem auch die Entscheidung über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in den Rechtsmittelverfahren aufgegeben wird.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1776; BGB § 1778; BGB § 2247; BGB § 2250; RPflG § 11; FamFG § 59;

Gründe

I.