KG - Beschluss vom 12.02.2015
13 WF 203/14
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 163 F 5952/14

Reichweite einer gerichtlichen UmgangsregelungZulässigkeit der Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Umgangszeiten

KG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 13 WF 203/14

DRsp Nr. 2015/3439

Reichweite einer gerichtlichen Umgangsregelung Zulässigkeit der Kontaktaufnahme außerhalb der geregelten Umgangszeiten

1. Zur Reichweite der Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten. 2. Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den am 28. August 2014 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 163 F 5952/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Der Vater wendet sich gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 28. August 2014, mit dem gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom 18. Januar 2011 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 8586/10) ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, angeordnet wurde, dass an die Stelle von jeweils 50 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft tritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.