OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.08.2009
9 WF 65/09
Normen:
BGB § 366 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 72
NJW-RR 2010, 1012
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 103/09

Reihenfolge der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 9 WF 65/09

DRsp Nr. 2009/23591

Reihenfolge der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

Die Vorschrift des § 366 Abs. 1 BGB findet jedenfalls analog Anwendung, wenn es sich um mehrere Forderungen handelt, die aus einer einzigen schuldrechtlichen Beziehung beruhen, wie dies bei den monatlichen Zahlungen auf den Unterhalt der Fall ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 18. Mai 2009 - 41 F 103/09 UE - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 16. Oktober 2000, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden.