Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 18. Mai 2009 - 41 F 103/09 UE - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 16. Oktober 2000, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden.
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