OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2009
2 WF 154/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 184
FF 2009, 466
FamRZ 2009, 1615
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 143/09

Reisekosten des nicht ortsansässigen Wahlanwalts bei PKH

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 2 WF 154/09

DRsp Nr. 2009/24620

Reisekosten des nicht ortsansässigen Wahlanwalts bei PKH

Im Kostenvergleich nach § 121 Abs. 3 ZPO sind mögliche Kosten der Beiordnung eines ortsansässigen Rechtsanwalts mit denen des Wahlanwalts der Partei zu vergleichen. Höhere Reisekosten können dabei nur dann entstehen, wenn die Entfernung der Kanzlei des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist als der am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 23.April 2009 in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 18. Mai 2009 dahingehend abgeändert, dass die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Familiengerichts Biedenkopf niedergelassenen Rechtsanwalts erfolgt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 23. April 2009 für das zugrundeliegende Unterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A, O1, bewilligt, wobei die Beiordnung unter der Einschränkung zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts erfolgte.