OLG Dresden - Beschluss vom 08.07.1999
10 WF 262/99
Normen:
BRAGO § 18 Abs. 1 § 126 Abs. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1388
Vorinstanzen:
AG Hainichen, vom 26.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 135/96

Reisen des beigeordneten Rechtsanwalts - Erstattung von Mehrkosten - Lokalisierungsprinzip

OLG Dresden, Beschluss vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 10 WF 262/99

DRsp Nr. 2001/3500

Reisen des beigeordneten Rechtsanwalts - Erstattung von Mehrkosten - Lokalisierungsprinzip

1. Reisen des beigeordneten Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Terminen vor dem Prozessgericht sind stets "erforderlich" im Sinne des § 126 Abs. 1 BRAGO.2. Hat das Gericht einen Rechtsanwalt ohne Beschränkungen beigeordnet, dann sind Mehrkosten im Rahmen des § 126 Abs. 1 BRAGO zu erstatten, auch wenn der Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 ZPO nicht hätte beigeordnet werden dürfen.3. Der Zulassungsbegriff des § 126 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BRAGO knüpft allein an das Lokalisierungsprinzip des § 18 Abs. 1 BRAGO an, nicht an die Postulationsfähigkeit. § 126 BRAGO ist von der Rechtsentwicklung bei der Postulationsfähigkeit unberührt geblieben (hier: Reisekosten erstattungsfähig, da der Rechtsanwalt nicht bei dem Landgericht zugelassen war, zu dessen Bezirk das Prozessgericht gehörte).

Normenkette:

BRAGO § 18 Abs. 1 § 126 Abs. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Chemnitz gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.