3.6 Rechtliche Folgen des Getrenntlebens

Autor: Mainz-Kwasniok

Bereiche, für die sich Folgen ergeben

Folgen hat die Trennung für den Unterhalt, das Vermögen, die elterliche Sorge, Haushaltssachen und Schulden:

Beim Unterhalt

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tritt der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB an die Stelle des Anspruchs auf Familienunterhalt nach §§ 1360 f. BGB.

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entsteht ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt nach § 1612a BGB gegen den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt.

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können Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht werden.

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hat die Kindergeldberechtigung nur noch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt (nicht disponibel).

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ist im ersten Trennungsjahr ein besserer Bestandsschutz für den unterhaltsberechtigten Ehegatten vorgesehen als danach.

Beim Vermögen

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besteht nach § 1379 Abs. 2 BGB ein Auskunftsrecht betreffend das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Daher sollte der genaue Tag der Trennung möglichst konkretisiert werden.

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kann nach dreijährigem Getrenntleben der vorzeitige Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB begehrt werden.

Beim Sorgerecht

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kann nach § 1671 BGB ein Sorgerechtsantrag gestellt werden.

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besteht nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten.

Bei den Haushaltsgegenständen

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