OLG Koblenz - Beschluss vom 23.10.2013
13 UF 581/13
Normen:
RelKErzG § 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1122
Vorinstanzen:
AG Linz, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 79/13

Religiöse Erziehung eines Pflegekindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 13 UF 581/13

DRsp Nr. 2014/4069

Religiöse Erziehung eines Pflegekindes

Lebt ein Kind auf Dauer in einer Pflegefamilie und ist eine Rückführung zu den leiblichen Eltern nicht beabsichtigt, so entspricht es dem Wohl des Kindes, wenn seine religiöse Erziehung entsprechend dem Bekenntnis der Pflegeeltern geregelt wird. Ein entgegenstehender Wille der leiblichen Eltern ist unbeachtlich.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Linz vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Die Eltern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RelKErzG § 3;

Gründe

I.

Der am 27.10.2007 geborene ...[C] ist das gemeinsame Kind von ...[A] und ...[B]. Seit Juni 2008 lebt er in einer Pflegefamilie, und zwar auf Dauer; die elterliche Sorge wird vom Jugendamt als Vormund ausgeübt. Dieses beantragt nunmehr die Genehmigung seiner Entscheidung, das Kind katholisch taufen zu lassen.

Hiergegen wandten sich die Eltern, sie seien zwar mit einer Taufe ...[C]s einverstanden, aber nur wenn er evangelisch getauft werde. Ein weiteres Kind der Mutter (nicht des Vaters) sei evangelisch getauft und für ein weiteres, das sich im Moment in einem Heim befinde, sei das geplant.

Nach Anhörung der Beteiligten erteilte das Amtsgericht die beantragte Genehmigung.