BVerfG - Beschluß vom 28.05.2003
1 BvR 676/99
Normen:
WGSVG § 12a ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4b ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 7/99
LSG Baden-Württemberg, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 2605/98
SG Freiburg, vom 26.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 169/98

Rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungs- und Ersatzzeiten für Verfolgte der nationalsozialistischen Diktatur

BVerfG, Beschluß vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 676/99

DRsp Nr. 2003/12571

Rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungs- und Ersatzzeiten für Verfolgte der nationalsozialistischen Diktatur

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass bei Verfolgten der nationalsozialistischen Diktatur, die sich nach 1949 im Ausland aufhielten, Kindererziehungs- und Ersatzzeiten für die Erziehung von Kindern nicht rentensteigernd berücksichtigt werden, wohingegen dies bei Personen der Fall ist, die durch Maßnahmen früherer Feindstaaten oder aus anderen kriegsbedingten Gründen rechtlich und faktisch an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden.

Normenkette:

WGSVG § 12a ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4b ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungs- und Ersatzzeiten für Verfolgte der nationalsozialistischen Diktatur über das Jahr 1949 hinaus.

I. 1. Nach § 12 a des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl I S. 1846); im Folgenden: WGSVG) und § 250 Abs. 1 Nr. 4 b des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden für Verfolgte des Naziregimes Kindererziehungs- und Ersatzzeiten für die Erziehung von Kindern und den Aufenthalt im Exilland rentenrechtlich berücksichtigt. Beide Normen sehen den 31. Dezember 1949 als Stichtag vor.