OLG München - Beschluss vom 19.08.2024
4 UF 1289/21 e
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1052/21

Rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente als eine auf den Ehezeitanteil rückwirkende rechtliche Veränderung mit Berücksichtigung bei der Ermittlung des Ausgleichswerts

OLG München, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 4 UF 1289/21 e

DRsp Nr. 2024/15626

Rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente als eine auf den Ehezeitanteil rückwirkende rechtliche Veränderung mit Berücksichtigung bei der Ermittlung des Ausgleichswerts

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 im Tenor unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.1991 über den Versorgungsausgleich (2 F 0774/90) zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.08.2021 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. Rentenversicherung B. S. Vers.Nr. ...8 M 515 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,7824 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der D. Rentenversicherung N. Vers.Nr. ...8 T 003, bezogen auf den 31.10.1990, übertragen

2. Von einer Auferlegung der Gerichtskosten für dass Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 19.11.2021 Beschwerde eingelegt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs vom 20.12.1991.