1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 im Tenor unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 20.12.1991 über den Versorgungsausgleich (
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. Rentenversicherung B. S. Vers.Nr. ...8 M 515 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,7824 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der D. Rentenversicherung N. Vers.Nr. ...8 T 003, bezogen auf den 31.10.1990, übertragen
2. Von einer Auferlegung der Gerichtskosten für dass Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller hat am 19.11.2021 Beschwerde eingelegt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 19.11.2021 zur Abänderung eines Versorgungsausgleichs vom 20.12.1991.
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