LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2016
L 18 R 713/15
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 8-9; SGB VI § 57 Abs. 1; SGB X § 20; SGG § 103; SGG § 106; BGB § 1626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 2566/12

RentenversicherungBerücksichtigungszeit wegen KindererziehungBegriff der Erziehung nach familienrechtlichen BestimmungenGleichgewichtige Erziehungsanteile

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen L 18 R 713/15

DRsp Nr. 2017/14995

Rentenversicherung Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung Begriff der Erziehung nach familienrechtlichen Bestimmungen Gleichgewichtige Erziehungsanteile

1. Ist eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche (Willens-)Erklärung überhaupt nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtswirksam abgegeben, hat nach dem Grundsatz des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI im Verwaltungsverfahren der Versicherungsträger, im Streitfall das Gericht zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. 2. Der Begriff der Erziehung folgt familienrechtlichen Bestimmungen und umfasst die Sorge für die körperliche, seelische und geistige Entwicklung eines Kindes; sie ist Teil der Personensorge im Sinne des § 1626 Abs. 1 BGB und setzt die Aufnahme in den Haushalt der Eltern voraus. 3. Waren die Erziehungsanteile in etwa gleichgewichtig oder ist jedenfalls eine überwiegende Erziehung des Vaters nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Beweismaßstab des Vollbeweises) feststellbar, greift die (Auffang- oder Grund-)Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI ein, nach der die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen ist. 4. Von gleichwertigen Erziehungsbeiträgen ist insbesondere auszugehen, wenn die Prüfung ergibt, dass die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, d.h. die Erziehungslast untereinander nach ihren Vorstellungen gleichgewichtig aufgeteilt haben.