LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.10.2016
L 21 R 316/16
Normen:
SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 5; FGG § 53g Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 342/13

RentenversicherungMaßgeblicher Zeitpunkt für die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen VerhältnisseRechtskraft einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen L 21 R 316/16

DRsp Nr. 2018/5337

Rentenversicherung Maßgeblicher Zeitpunkt für die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse Rechtskraft einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich

1. Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. 2. Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden gemäß § 53g Abs. 1 FGG erst mit ihrer Rechtskraft wirksam.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 66 Abs. 1 Nr. 5; FGG § 53g Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Ergebnis über die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin aufgrund eines Versorgungsausgleichs eine höhere Rente hätte gewährt werden müssen.