Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Ergebnis über die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin aufgrund eines Versorgungsausgleichs eine höhere Rente hätte gewährt werden müssen.
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