A.
Die Ehe der Parteien wurde 1996 geschieden. Mit Beschluss des Amtsgericht Cottbus vom 24. Oktober 1997 (51 F 77/96, Bl. 14 d. A.) wurde der Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 183,32 DM (= 93,73 EUR), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 1996, übertragen wurden. Grundlagen der - rechtskräftigen - Entscheidung waren innerhalb der Ehezeit vom 1. November 1981 bis 31. März 1996 erworbene angleichungsdynamische Anrechte des Antragstellers von 736,33 DM (= 376,48 EUR) und der Antragsgegnerin von 369, 69 DM (= 189,02 EUR).
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