Abwandlung 7.2.1: Unterhaltsprivileg, Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG

Autor: Kottke

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster

Wie Mandatssituation 7.2. Allerdings haben sich die Eheleute über die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes geeinigt und wollen diese im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Die Höhe des vereinbarten Unterhalts entspricht der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung bei der Annahme, dass die Versorgung des Ehemannes nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzt ist. Die Unterhaltsverpflichtung soll nach 20 Monaten enden, da in diesem Zeitpunkt die Ehefrau die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente unter Berücksichtigung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf sie übertragenen Anrechte erfüllt und sich ein Unterhaltsanspruch nicht mehr ergibt. Ihr Mandant will nun wissen, ob sich nach der Scheidung an der Höhe seiner Rente etwas ändert?

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Welche nach dem VersAusglG ausgleichspflichtigen Anrechte wurden von den Eheleuten erworben (vgl. Formular zum Versorgungsausgleich, siehe Mandatssituation 7.1)?

Liegt ein formgültiger Ehevertrag, in dem Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen worden sind, vor?

Bezieht der Mandant bereits Rente?

Bezieht die Gegenseite noch keine Rente?

Ist nachehelicher Unterhalt gesetzlich geschuldet?

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Unterhaltsprivileg erheblich eingeschränkt