OLG München - Beschluss vom 22.06.2018
12 UF 560/18
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; SGB IV § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 2323/17

Revision des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 12 UF 560/18

DRsp Nr. 2018/14599

Revision des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten

Die gesetzlichen Regelungen in §§ 51, 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sind dahingehend auszulegen, dass im Abänderungsverfahren ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn die Totalrevision eine auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung zur Folge hat, dass der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurück erhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Generalzolldirektion vom 03.05.2018 sowie des Antragstellers vom 09,05.2018 wird der am 19.04.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim in Ziffer 1 und 2 wie folgt abgeändert:

2.

Ein Versorgungsausgleich findet ab 01.01.2018 nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 1000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1; VersAusglG § 51 Abs. 2; SGB IV § 18 Abs. 1;

Gründe

I.