Zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Verzeichnisses gehört, daß beide Teile per- sönlich zusammenkommen oder Bevollmächtigte entsenden, und daß das Verzeichnis unter Angabe des Tages der Aufnahme von beiden Teilen unterzeichnet wird.
Normenkette:
BGB § 1377 ;
Hinweise:
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