RG vom 14.05.1941
IV 14/41
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 8
RGZ 166, 378, 381

RG - 14.05.1941 (IV 14/41) - DRsp Nr. 1994/6991

RG, vom 14.05.1941 - Aktenzeichen IV 14/41

DRsp Nr. 1994/6991

a. Der im Gesetz begründete Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten verliert nicht schon dadurch das Wesen eines gesetzlichen Anspruchs, daß er anstelle einer gerichtlichen Festsetzung durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten in den Grenzen der gesetzlichen Pflicht näher geregelt wird. b. Ehegatten können im Einzelfall die Absicht verfolgen, durch die Vereinbarung den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn des Wesens als eines gesetzlichen zu entkleiden. Ein solcher Wille wird aber nur beim Vor- liegen besonderer, dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden können. Fehlt es daran, so unterliegt die Unterhaltsverpflichtung den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus dem Inhalt der Vereinbarung etwas anderes ergibt.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Hinweise: