A. Eine unlautere Verhandlungsführung, insbesondere auf den anderen Ehegatten ausgeübter großer Druck, führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit (§§ 123, 119BGB) und nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit einer Unterhaltsvereinbarung. B. a. Die sog. Derzeitklausel (oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1585cBGB LS 49) kann ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine lebenslange Rente versprochen wird, die nicht abgeändert werden darf. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße vertragliche Festlegung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts, sondern um die Begründung einer selbständigen Leistungspflicht, deren Inhalt die Zahlung gleichbleibender Geldbeträge ohne Rücksicht auf die Änderung der Verhältnisse und das Fortbestehen eines Unterhaltsbedürfnisses ist, die also begrifflich einem Leibrentenvertrag entspricht.
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