RG - Urteil vom 09.02.1937 (1 D 876/36) - DRsp Nr. 1996/20662
RG, Urteil vom 09.02.1937 - Aktenzeichen 1 D 876/36
DRsp Nr. 1996/20662
Der Umstand, daß ein Mädchen zum Tatzeitpunkt noch nicht geschlechtsreif war, hindert die Verurteilung wegen Tatbeständen, bei denen die Vollziehung des Beischlafs Tatbestandsmerkmal ist, nicht.