BGH - Beschluss vom 15.07.2020
XII ZB 363/19
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 395
FamRZ 2020, 1549
FuR 2020, 644
MDR 2020, 1064
NJW-RR 2020, 1201
ZIP 2020, 1831
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 117/14
OLG Karlsruhe, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 145/18

Richten des Insolvenzschutzes des Betriebsrentengesetzes und der versorgungsausgleichsrechtlichen Einordnung des Anrechts bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft nach der versprochenen Versorgung; Zuordnung des Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil

BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen XII ZB 363/19

DRsp Nr. 2020/11628

Richten des Insolvenzschutzes des Betriebsrentengesetzes und der versorgungsausgleichsrechtlichen Einordnung des Anrechts bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft nach der versprochenen Versorgung; Zuordnung des Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil

a) Bei einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft richten sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes und damit auch die versorgungsausgleichsrechtliche Einordnung des Anrechts danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf den jeweils eingenommenen Status entfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731).b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zuzuordnen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993).

Tenor