BGH - Urteil vom 21.11.2012
XII ZR 150/10
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1; SGB XII § 94;
Fundstellen:
FamFR 2013, 34
FamRB 2013, 35
FamRZ 2013, 203
MDR 2013, 157
NJW 2013, 301
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 277/09
OLG Düsseldorf, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 38/10

Richten des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens; Vorliegen einer einem Unterhaltsberechtigten zumutbaren, einfachen und kostengünstigen Heimunterbringung bei Sozialhilfebedürftigkeit eines Elternteils im Alter

BGH, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen XII ZR 150/10

DRsp Nr. 2012/23634

Richten des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens; Vorliegen einer einem Unterhaltsberechtigten zumutbaren, einfachen und kostengünstigen Heimunterbringung bei Sozialhilfebedürftigkeit eines Elternteils im Alter

a) Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine - dem Unterhaltsberechtigten zumutbare - einfache und kostengünstige Heimunterbringung (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860).b) Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444).