VGH Hessen - Beschluss vom 02.07.2013
10 D 2134/12
Normen:
UVG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1355/11

Richten eines Kostenersatzanspruchs wegen falscher oder unvollständiger Angaben nach § 5 Abs. 1 UVG gegen das Kind

VGH Hessen, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 10 D 2134/12

DRsp Nr. 2013/18693

Richten eines Kostenersatzanspruchs wegen falscher oder unvollständiger Angaben nach § 5 Abs. 1 UVG gegen das Kind

Ein Kostenersatzanspruch wegen falscher oder unvollständiger Angaben nach § 5 Abs. 1 UVG kann sich - anders als ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X - nicht gegen das Kind richten, dem Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist, sondern nur gegen ein Elternteil oder einen gesetzlichen Vertreter.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 1. November 2012 abgeändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bernhild Schömel, Friedrich-Ebert-Straße 43, 34117 Kassel, bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

UVG § 5 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 5. November 2012 erfolgter Zustellung mit am 12. November 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 8. November 2012 innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Die Beschwerde ist auch begründet.