OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2002
15 WF 41/02
Normen:
BGB § 1666 ; ZPO § 42 ; ZPO § 43 ; ZPO § 44 ;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 288/99
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 379/00

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 15 WF 41/02

DRsp Nr. 2003/2798

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Für ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Auffassung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters Anlass geben.

Normenkette:

BGB § 1666 ; ZPO § 42 ; ZPO § 43 ; ZPO § 44 ;

Gründe:

Das gemäß §§ 43, 44 ZPO formgerecht angebrachte Ablehnungsgesuch der Kindesmutter ist unbegründet.

Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.). Solche Gründe liegen hier nicht vor.