OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2022
9 UF 221/21
Normen:
FamFG § 26;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 298/21

Richterliche Kontrolle eines notariellen EhevertragsVereinbarung über einen VersorgungsausgleichAufdrängen einer typischen Unwirksamkeitsfallgruppe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 9 UF 221/21

DRsp Nr. 2022/10282

Richterliche Kontrolle eines notariellen Ehevertrags Vereinbarung über einen Versorgungsausgleich Aufdrängen einer typischen Unwirksamkeitsfallgruppe

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 18.10.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (Az. 5 F 298/21) aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 26;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist.

Der (im Mai 1955 geborene) Antragsteller und die (im Juli 1968 geborene) Antragsgegnerin heirateten am ....04.1992. Der Ehemann war bzw. ist freiberuflicher Schauspieler und Synchronsprecher.