OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.12.2016
11 UF 673/16
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1612;
Vorinstanzen:
AG Schwabach, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 1245/15

Richtiger Anspruchsgegner hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eines Kindes bei einem echten Wechselmodell

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 11 UF 673/16

DRsp Nr. 2017/2268

Richtiger Anspruchsgegner hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eines Kindes bei einem echten Wechselmodell

Das Kind kann den Unterhalt beim echten Wechselmodell nur gegen den Elternteil geltend machen, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und der erbrachten bedarfsdeckenden (Natural-)Unterhaltsleistungen der Eltern zu einer "Ausgleichszahlung" verpflichtet ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.788,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1612;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Kindesunterhalt.

1. 2. 1. 2. a) b) c) d)