Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners abgewiesen.
2.Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.788,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um den Kindesunterhalt.
1. 2. 1. 2. a) b) c) d)
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