BGH - Beschluss vom 08.12.2010
XII ZB 38/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 416/05
OLG Koblenz, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 114/09

Richtiger Empfänger für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach formellem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Erforderlichkeit einer Zustellung an einen im vorangegangenen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Partei tätigen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 38/09

DRsp Nr. 2011/1101

Richtiger Empfänger für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach formellem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Erforderlichkeit einer Zustellung an einen im vorangegangenen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Partei tätigen Prozessbevollmächtigten

Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Wert: bis 1.200 €

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.