BGH - Beschluss vom 08.12.2010
XII ZB 39/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 356/05
OLG Koblenz, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 90/09

Richtiger Empfänger für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach formellem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Erforderlichkeit einer Zustellung an einen im vorangegangenen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Partei tätigen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 39/09

DRsp Nr. 2011/1102

Richtiger Empfänger für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach formellem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Erforderlichkeit einer Zustellung an einen im vorangegangenen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Partei tätigen Prozessbevollmächtigten

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Wert: bis 1.200 €

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

Dem durch Rechtsanwältin Dr. W. vertretenen Antragsteller war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. November 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage bewilligt und Rechtsanwältin Dr. W. beigeordnet worden. Im Januar 2006 schlossen die Parteien über den Gegenstand des Verfahrens einen Vergleich, in dem sie sich unter anderem über eine Kostenaufhebung verständigten.