BGH - Beschluss vom 08.12.2010
XII ZB 40/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 455/05
OLG Koblenz, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 115/09

Richtiger Empfänger für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach formellem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Erforderlichkeit einer Zustellung an einen im vorangegangenen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Partei tätigen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen XII ZB 40/09

DRsp Nr. 2011/1103

Richtiger Empfänger für Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach formellem Abschluss des Hauptsacheverfahrens; Erforderlichkeit einer Zustellung an einen im vorangegangenen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Partei tätigen Prozessbevollmächtigten

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Wert: bis 300 €

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe.

Dem durch Rechtsanwältin Dr. W. vertretenen Antragsteller war mit Beschluss des Amtsgerichts vom Januar 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage bewilligt und Rechtsanwältin Dr. W. beigeordnet worden. Im Januar 2006 erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Auf Antrag der Parteien hob das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf.