OLG Hamm - Urteil vom 27.10.1995
12 UF 493/94
Normen:
BGB § 1582 § 1601 § 1603 § 1609 Abs. 2 ; BSHG § 91 ; KJHG § 94 Abs. 3 ; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 629

Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 12 UF 493/94

DRsp Nr. 1996/23010

Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche

1. Die Rückabtretung nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsansprüche ist jedenfalls dann möglich, wenn ohne Rückabtretung im laufenden Verfahren dem Anspruchsübergang auch durch Umstellung des Antrags auf Zahlung an den Träger der Sozialhilfe hätte Rechnung getragen werden können.2. Minderjährige Kinder stehen der zweiten Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten im Rang gleich, § 1609 Abs. 2 BGB.3. Der Nachrang der zweiten Ehefrau tritt nur ein, wenn auch die erste Ehefrau unterhaltsberechtigt ist (Lösung des Wertungswiderspruchs zwischen § 1582 BGB und § 1609 Abs. 2 BGB.4. Bei unterschiedlichen Selbstbehaltssätzen (hier 1.450 DM gegenüber der zweiten Ehefrau und 1.300 DM gegenüber den minderjährigen Kindern) ist zunächst die Quote für alle Berechtigten aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des höheren Selbstbehaltes zu ermitteln und dann die Differenz der Selbstbehalte auf die insofern allein profitierenden Kinder zu verteilen (zweistufige Mangelverteilung).