OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2002
12 WF116/01
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BSHG § 91;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 581/99

Rückabtretung übergegangener Ansprüche von Kindern gegen ihren VaterFehlende Vertretungsmacht für eine Abtretung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 12 WF116/01

DRsp Nr. 2020/14392

Rückabtretung übergegangener Ansprüche von Kindern gegen ihren Vater Fehlende Vertretungsmacht für eine Abtretung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. April 2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid vom 14. März 2001 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht das Amtsgericht durch Beschluß vom 08. Juni 2001 abgeholfen hat.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BSHG § 91;

Gründe