OLG München - Endurteil vom 06.04.2016
20 U 3830/15
Normen:
Codice Civile Italien Art. 724 Abs. 2; EGBGB Art. 25; BGB § 428; BGB § 430;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 398
IPRax 2020, 565
ZEV 2016, 500
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 1806/14

Rückabwicklung der Abhebung eines Ehegatten- von einem Oder-Konto in der Erbauseinandersetzung

OLG München, Endurteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 20 U 3830/15

DRsp Nr. 2016/7272

Rückabwicklung der Abhebung eines Ehegatten- von einem Oder-Konto in der Erbauseinandersetzung

1. Bei "Oder"-Konten von Ehegatten wird vermutet, dass diese gegenüber dem Kreditinstitut Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) sind und im Innenverhältnis eine hälftige Beteiligung besteht (§ 430 BGB). 2. Hat einer der Ehegatten einen höheren Betrag von einem Oder-Konto abgehoben, so steht dem anderen Ehegatten im Zweifel ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte des Betrages zu. 3. In der Erbauseinandersetzung nach italienischem Recht ist der überlebende Ehegatte jedoch nicht verpflichtet, den gesamten geschuldeten Betrag an die Erbengemeinschaft zu zahlen, sondern hat sich diesen gem. § 724 Abs. 2 Codice Civile Italien auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17.9.2015, Az. 52 O 1806/14 abgeändert wie folgt:

1. 2. 3. II. III. IV. V. VI.