BGH - Urteil vom 28.11.2001
XII ZR 173/99
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 230
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

BGH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen XII ZR 173/99

DRsp Nr. 2002/6429

Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

1. Ehebezogene Zuwendungen können beim Scheitern der Ehe nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden führen, wenn diesen die Beibehaltung der so herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt in erster Linie für Fälle der Gütertrennung. Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen. 2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine ehebezogene Zuwendung noch nicht abschließend vollzogen ist.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlossene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die Durchführung des Zugewinnausgleichs steht aus.