1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 18.September 2008 abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Ehe der Parteien ist seit 08.07.2007 rechtskräftig geschieden. Im Verfahren 20 F 612/02 AG Koblenz hatte die Klägerin Trennungs- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Hier wurde im Termin vom 24.07.2003 ein Vergleich geschlossen. Dabei hatte die Beklagte nicht offenbart, dass sie außer ihren Einkünften aus einer Halbtagstätigkeit ab April 2003 weitere Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,00 € erzielte.
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