OLG Koblenz - Urteil vom 25.03.2009
13 UF 623/08
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1696
OLGReport-Koblenz 2009, 615
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1/06

Rückabwicklung eines unwirksamen Prozessvergleichs

OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 13 UF 623/08

DRsp Nr. 2009/11528

Rückabwicklung eines unwirksamen Prozessvergleichs

Den Anspruch auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zahlungen aufgrund eines unwirksamen Prozessvergleichs ist im Ausgangsverfahren geltend zu machen (im Anschluss an BGH NJW 1999, 2903). Nach rechtskräftigem Abschluss des nach Anfechtung des Prozessvergleichs fortgesetzten Ausgangsverfahrens ist eine Klage auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich unzulässig.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 18.September 2008 abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist seit 08.07.2007 rechtskräftig geschieden. Im Verfahren 20 F 612/02 AG Koblenz hatte die Klägerin Trennungs- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Hier wurde im Termin vom 24.07.2003 ein Vergleich geschlossen. Dabei hatte die Beklagte nicht offenbart, dass sie außer ihren Einkünften aus einer Halbtagstätigkeit ab April 2003 weitere Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,00 € erzielte.