BGH - Urteil vom 10.10.1996
III ZR 205/95
Normen:
BGB § 138, § 681 S. 2, § 667, § 1771, § 1760 ;
Fundstellen:
DB 1997, 89
DNotZ 1997, 309
DRsp I(111)230a
DRsp I(138)797c
EzFamR BGB § 138 Nr. 11
EzFamR aktuell 1997, 26
FamRZ 1996, 1533
FuR 1997, 28
JuS 1997, 268
MDR 1997, 164
NJW 1997, 47
NJW-RR 1997, 449
ZIP 1996, 2113
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels nichtigen Adoptionsvermittlungsvertrages

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen III ZR 205/95

DRsp Nr. 1996/30473

Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels nichtigen Adoptionsvermittlungsvertrages

»1. Zur Sittenwidrigkeit eines auf die Vermittlung einer Adoption zum Zwecke des Erwerbs eines Adelstitels gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags. 2. Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags unter Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 S. 2, 667 1. Alt. BGB die zur Durchführung des Geschäfts treuhänderisch überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, nach den - wenn auch nichtigen - getroffenen Treuhandabreden.«

Normenkette:

BGB § 138, § 681 S. 2, § 667, § 1771, § 1760 ;

Tatbestand:

Die Parteien, im fraglichen Zeitraum beide Rechtsanwälte, streiten über die bestimmungsgemäße Verwendung eines treuhänderisch überlassenen Geldbetrages.

Auf eine entsprechende Zeitungsanzeige hin bekundete der Kläger dem Vermittler Z. gegenüber sein Interesse daran, von einer adoptionswilligen Adligen als Kind angenommen zu werden. Z. erklärte dem Kläger, daß mit der Durchführung des "Adoptionsverfahrens" der Beklagte betraut werden müsse und für die Adoption insgesamt ein Betrag von 175.000 DM aufzuwenden sei.