Die Parteien, im fraglichen Zeitraum beide Rechtsanwälte, streiten über die bestimmungsgemäße Verwendung eines treuhänderisch überlassenen Geldbetrages.
Auf eine entsprechende Zeitungsanzeige hin bekundete der Kläger dem Vermittler Z. gegenüber sein Interesse daran, von einer adoptionswilligen Adligen als Kind angenommen zu werden. Z. erklärte dem Kläger, daß mit der Durchführung des "Adoptionsverfahrens" der Beklagte betraut werden müsse und für die Adoption insgesamt ein Betrag von 175.000 DM aufzuwenden sei.
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