OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2008
10 UF 89/07
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; VAHRG § 10 Abs. 1; VAHRG § 10a Abs. 7 S. 1; VAHRG § 10a Abs. 7 S. 2; VAHRG § 10a Abs. 8 S. 1; VAHRG § 10a Abs. 8 S. 2; BGB § 1587b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 102
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 610 F 676/05

Rückabwicklung von Überzahlungen eines Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 10 UF 89/07

DRsp Nr. 2010/73

Rückabwicklung von Überzahlungen eines Versorgungsträgers im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

§ 10a Abs. 8 VAHRG erfasst nur Zahlungen, die aufgrund von Beitragszahlungsanordnungen nach §§ 1587b Abs. 3 S. 1 BGB a.F. oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in die gesetzlichen Rentenversicherung oder aufgrund von anderen gerichtlichen Entscheidungen an andere Versorgungsträger geleistet worden sind. Erweisen sich die geleisteten Zahlungen aufgrund einer Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG nachträglich als rechtsgrundlos, so hat das Gericht die Rückzahlung anzuordnen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung W. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. März 2007 zu I des Tenors dahin geändert, dass der letzte Absatz aufgehoben wird.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 2.000 €.

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; VAHRG § 10 Abs. 1; VAHRG § 10a Abs. 7 S. 1; VAHRG § 10a Abs. 7 S. 2; VAHRG § 10a Abs. 8 S. 1; VAHRG § 10a Abs. 8 S. 2; BGB § 1587b Abs. 3 S. 1;

Gründe: