BGH - Urteil vom 28.10.1998
XII ZR 255/96
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Schwiegerelternzuwendung 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 39
FamRZ 1999, 365
MDR 1999, 298
NJW 1999, 353
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

BGH, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen XII ZR 255/96

DRsp Nr. 1999/332

Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

»a) Zur Bemessung des Ausgleichsbetrages in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die Schwiegereltern den Eheleuten zugewendet haben, wegen Scheiterns der Ehe ausnahmsweise zurückzugewähren sind (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 670). b) Der Rückgewähr Fordernde, der in diesen Fällen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die insoweit maßgebenden Umstände trägt, kann sich auf die Angabe der Größenordnung des Betrages beschränken und dessen genaue Bestimmung in das Ermessen des Gerichts stellen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war seit 1975 mit Lothar W. verheiratet, dem Sohn der Klägerin und Enkel von Frau Valeska W., der früheren Klägerin zu 2, die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben und von ihrer Tochter, der Klägerin, allein beerbt worden ist. Die Ehe der Beklagten mit Lothar W. ist seit dem 28. August 1995 geschieden.