BSG - Urteil vom 07.07.2005
B 4 RA 14/04 R
Normen:
BGB § 1587b ; SGB I § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c § 11 S. 1 ; SGB VI § 76 Abs. 1 § 76 Abs. 3 § 46 § 64 ; VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 256
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 4/02
SG Hannover, vom 02.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 RA 247/01

Rückausgleich aus § 4 VersorgAusglHärteG

BSG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 14/04 R

DRsp Nr. 2005/21044

Rückausgleich aus § 4 VersorgAusglHärteG

Wenn der Versicherte vor Entstehung eines Vollrechts auf Rente oder auf Leistungen zur Teilhabe verstirbt, der Rentenversicherungsträger jedoch aus der Eigenversicherung des Versicherten seiner Ehefrau ein Vollrecht auf Witwenrente zuerkennt und ihr hieraus laufende monatliche Geldbeträge zahlt, so steht der ausgleichsverpflichteten früheren Ehefrau des Versicherten als Gegeneinwand kein Rückausgleich aus § 4 VersorgAusglHärteG zu. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 1587b ; SGB I § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c § 11 S. 1 ; SGB VI § 76 Abs. 1 § 76 Abs. 3 § 46 § 64 ; VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Regelaltersrente (RAR) für Bezugszeiten ab 1. März 2001 ohne Abschlag an Entgeltpunkten (EP) für den durchgeführten Versorgungsausgleich sowie auf Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge ab demselben Zeitpunkt zusteht.