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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Regelaltersrente (RAR) für Bezugszeiten ab 1. März 2001 ohne Abschlag an Entgeltpunkten (EP) für den durchgeführten Versorgungsausgleich sowie auf Zahlung entsprechend höherer monatlicher Geldbeträge ab demselben Zeitpunkt zusteht.
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