BSG - Urteil vom 24.07.2001
B 4 RA 94/00 R
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 § 48 Abs. 4 ; VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1186
NZS 2002, 319
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 14 RA 58/99 - 07.04.2000,

Rückausgleich im Versorgungsausgleich nach dem Tode des Ausgleichsberechtigten

BSG, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 94/00 R

DRsp Nr. 2002/6437

Rückausgleich im Versorgungsausgleich nach dem Tode des Ausgleichsberechtigten

1. Die wegen der Übertragung von "Rentenanwartschaften" im Versorgungsausgleich an den ausgleichsberechtigten Ehepartner einem Versicherten mit einem niedrigeren Wert zuerkannte Rente ist nach dem Tode des Ausgleichsberechtigten mit Beginn des Folgemonats ohne Kürzung zu berechnen, sofern der Ausgleichsberechtigte keine rentenversicherungsrechtlichen Leistungen erhalten hat. Der Versicherte hat für die zurückliegende Zeit vom Rentenbeginn bis zum Todesmonat einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Differenz zwischen festgesetztem gekürztem Rentenwert und dem ungekürztem Wert. Diesem Ausgleichsanspruch kann § 48 Abs. 4 SGB X nicht entgegengehalten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 § 48 Abs. 4 ; VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte frühestens die bisherige Höchstwertfestsetzung des Rechts auf (Regel-)Altersrente (RAR) aufheben und einen neuen Höchstwert festsetzen durfte, sowie der Wert des Ausgleichsanspruchs streitig, der sich aus dem Rückausgleich der wegen eines Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung des Werts des Rechts auf Altersrente ergibt.