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Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte frühestens die bisherige Höchstwertfestsetzung des Rechts auf (Regel-)Altersrente (RAR) aufheben und einen neuen Höchstwert festsetzen durfte, sowie der Wert des Ausgleichsanspruchs streitig, der sich aus dem Rückausgleich der wegen eines Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung des Werts des Rechts auf Altersrente ergibt.
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