BSG - Urteil vom 12.12.2006
B 13 R 33/06 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4 § 48 Abs. 4 ; VAHRG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 815
NZS 2007, 594
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 3. Senat - L 3 R 108/05 - 30.01.2006,
SG Köln, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 139/04

Rückausgleichsanspruch des Verpflichteten aus einem Versorgungsausgleich

BSG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen B 13 R 33/06 R

DRsp Nr. 2007/5165

Rückausgleichsanspruch des Verpflichteten aus einem Versorgungsausgleich

Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 VAHRG hat vordergründig die Fallgestaltung im Auge, dass die Rente des Verpflichteten erst nach dem Tode des Berechtigten beginnt. Er ist jedoch so zu verstehen, dass auch Rentenkürzungen vor diesem Zeitpunkt auszugleichen sind. Deshalb ist der Regelung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung grundrechtswidriger Belastungen des Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleichsanspruch auf eine einmalige Geldleistung geschaffen hat, mit dem die Folgen einer Rentenkürzung für die Vergangenheit ausgeglichen werden sollen. Der Verpflichtete soll so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er von Anfang an eine Kürzung der Rente infolge des Versorgungsausgleichs nicht hätte hinnehmen müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4 § 48 Abs. 4 ; VAHRG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) für die Vergangenheit nach Maßgabe der § 48 Abs 4, § 44 Abs 4 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beschränken.