OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.09.2002
25 Wx 58/02
Normen:
BGB § 1908i Abs 1 § 1836e Abs. 1 S. 1 ; FGG § 56g Abs. 1 S. 2, 3 ; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4b ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 326
JurBüro 2003, 40
Rpfleger 2003, 28

Rückforderung der Betreuervergütung bei Bestehen von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 25 Wx 58/02

DRsp Nr. 2004/15020

Rückforderung der Betreuervergütung bei Bestehen von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

»Die Rückzahlung des zugunsten der Betreuerin festgesetzten und aus der Staatskasse gezahlten Betrages durch die Betreute ist anzuordnen, wenn dieser Unterhaltsansprüche zustehen, um der Landeskasse auf diese Weise zu ermöglichen, solche Ansprüche selbst zu verfolgen. Das Bestehen der Unterhaltsansprüche ist vor der Anordnung der Rückforderung vom Vormundschaftsgericht nicht zu prüfen. «

Normenkette:

BGB § 1908i Abs 1 § 1836e Abs. 1 S. 1 ; FGG § 56g Abs. 1 S. 2, 3 ; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4b ;
Fundstellen
FamRZ 2003, 326
JurBüro 2003, 40
Rpfleger 2003, 28