OLG München - Urteil vom 27.02.2003
19 U 4123/02
Normen:
BGB § 313 Abs. 1, 3 S. 1 § 812 § 516 § 530 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 196

Rückforderung der Zuwendung eines Wohneigenheims durch die Schwieger-/Eltern nach Scheitern der Ehe der Zuwendungsempfänger

OLG München, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 19 U 4123/02

DRsp Nr. 2004/15188

Rückforderung der Zuwendung eines Wohneigenheims durch die Schwieger-/Eltern nach Scheitern der Ehe der Zuwendungsempfänger

»1. Eine unentgeltliche Zuwendung der Schwiegereltern zum Erwerb einer eigenen Immobilie als Wohnung für den Schwiegersohn, die Tochter und die Enkelkinder geht grundsätzlich über eine Gefälligkeit hinaus und ist auf alle Fälle dann keine frei disponible Bereicherung des Schwiegersohns und der Tochter, wenn der Zuwendungszweck den Zuwendungsempfängern bekannt ist. Auf eine solche Zuwendung kommen die Vorschriften über die Schenkung nicht zur Anwendung. 2. Entfällt der Zuwendungszweck, der für alle Beteiligten Geschäftsgrundlage war, wegen Scheiterns der Ehe, dann können die Schwiegereltern nach einer entsprechenden Gestaltungserklärung die Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangen (§ 313 Abs. 1 BGB).