FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.12.2003
5 V 2088/03 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 74 Abs. 1 ; SGB III § 38 Abs. 1, 2, 3, 4 §§ 118 ff ; AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Rückforderung des Kindergelds von arbeitslosem Kind als Abzweigungsempfänger wegen unterlassener erneuter Arbeitslosmeldung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 5 V 2088/03 (Kg)

DRsp Nr. 2004/6793

Rückforderung des Kindergelds von arbeitslosem Kind als Abzweigungsempfänger wegen unterlassener erneuter Arbeitslosmeldung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Familienleistungsausgleich)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein volljähriges, unter 21 Jahre altes Kind nicht mehr als "arbeitsloses" Kind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich trotz eines entsprechendes Hinweises bei der Antragstellung nicht nach drei Monaten seit der letzten Arbeitslosmeldung wieder persönlich als arbeitslos gemeldet hat. 2. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Familienkasse in diesem Fall von dem Kind als ursprünglichem Abzweigungsempfänger des Kindergelds die Erstattung des Kindergelds auch dann fordern darf, wenn das Kind gleichzeitig Sozialhilfe erhalten hat und ohne den Erhalt des Kindergelds eine höhere Sozialhilfe beanspruchen hätte können.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 74 Abs. 1 ; SGB III § 38 Abs. 1, 2, 3, 4 §§ 118 ff ; AO § 37 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung die Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes streitig.